Satzung des Vereins „Solidarisches Chemnitz e.V.“

§ 1 Name und Sitz

1. Der am 15.11.18 gegründete Verein trägt den Namen „Solidarisches Chemnitz e.V.“

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung trägt der Verein den Zusatz e.V.

3. Der Sitz des Vereins ist Chemnitz.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens im Sinne von § 52, Absatz 2, Punkt 13 der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch a) die Durchführung von Projekten, die Solidarität im menschlichen Miteinander unabhängig von Herkunft, Religion, Geschlecht, Alter und sexueller Ausrichtung fördern und sich gegen Rassismus, Antisemitismus, Islamfeindlichkeit und jede andere Form der Diskriminierung wenden und b) Aufklärungs- und Demokratiebildungsarbeit in Form von Seminaren, Workshops, Veranstaltungen und Tagungen, die die Menschen befähigen, sich gegen Vorstellungen der Ungleichwertigkeit zu stellen und für solidarische Werte und Völkerverständigung einzutreten.

3. Solidarisches Chemnitz e.V. versteht sich als Anlaufstelle für alle Menschen, die mit eigenen Ideen und Vorstellungen Projekte einbringen wollen, die zur Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens beitragen.

4. Zur Erfüllung des Zwecks der Satzung nutzt der Verein alle ihm gebotenen Wege und Mittel der Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 Selbstlosigkeit; Mittelverwendung

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögensbindung

1. Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten, VVN-BdA e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

2. Beschlüsse über die Änderung dieses Paragraphen dürfen nur in Abstimmung mit dem zuständigen Finanzamt durchgeführt werden.

§ 5 Geschäftsjahr

1. Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder jede Personengesellschaft sein, die sich im Sinne des im § 2, Punkt 2 aufgeführten Satzungszwecks bekennt und engagieren will.

2. Auf Vorschlag des Vorstandes können durch Beschluss der Mitgliederversammlung auch außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Im Übrigen können in besonderen Fällen auch Persönlichkeiten, die sich im Sinne des Vereinszwecks verdient gemacht haben, Ehrenmitglieder werden.

3. Die Anmeldung zum Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand des Vereins. Der Vorstand entscheidet über den Antrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe hierfür mitzuteilen.

4. Die Mitgliederversammlung hat bei jeder Aufnahme oder Ablehnung ein Vetorecht. Es entscheidet dann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein bzw. durch Liquidation einer juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Monats erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Wochen eingehalten werden muss.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Diese Streichung befreit das Mitglied nicht von der Begleichung rückständiger Beiträge und Umlagen.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 9 Vorstand

1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 3 gleichberechtigten Mitgliedern zusammen. Jedes Vorstandsmitglied darf den Verein einzeln nach außen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand ist Vertretungs-organ des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Bis zu 4 Beisitzer können dem erweiterten Vorstand angehören. Auf Weisung des Vorstands kann auch der Geschäftsführer den Verein nach außen vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Aus den Reihen des Vorstands und des erweiterten Vorstandes werden ein Schatzmeister und ein Schriftführer gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

3. Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Grundsätze der geheimen und gleichen Wahl sind anzuwenden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

5. Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmsweise ist der Vorstand auch dann beschlussfähig, wenn eines seiner Mitglieder in begründeten Fällen an der Beschlussfassung nicht teilnehmen kann.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;  Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes;  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

9. Der Vorstand kann zur Behandlung einzelner Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Diese können auch mit Personen außerhalb des Vorstands sowie externen Fachkräften besetzt werden.

10. Zur Unterstützung kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer kann auch Mitglied des Vorstands sein.

§ 10 Geschäftsführer

1. Der Vorstand kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung als besonderen Vertreter gem. § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und -ausschlüsse bleiben allein dem Vorstand vorbehalten.

2. Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand beruft innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres durch gewöhnlichen Brief oder elektronische Post (E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

3. In der ordentlichen Mitgliederversammlung legt der Schatzmeister Rechnung und lässt die Rechnungslegung genehmigen. Außerdem gibt der Vorstand oder, soweit vorhanden, der Geschäftsführer den Geschäftsbericht ab.

4. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Der Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung wird aus deren Mitte gewählt.

5. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:  Wahl des Vorstandes sowie des Schatzmeisters und des Schriftführers;  Beschlussfassung über den Jahresbericht des Vorstandes;  Entgegennahme des Finanzberichts des Schatzmeisters;  Entlastung des Vorstandes;  Beschlussfassung über den Haushaltsplan;  Feststellung der Mitgliedsbeiträge;  Satzungsänderungen;  Auflösung des Vereins.

6. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, lediglich bei der Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der Anwesenden oder ordnungsgemäß vertretenden Mitglieder. Die Art der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgelegt. Eine Abstimmung ist dann schriftlich durchzuführen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies beantragen.

7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich beantragen oder der Vorstand von sich aus dies für erforderlich hält.

8. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig; lediglich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen oder über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 1/3 der Mitglieder erforderlich. Mitglieder können sich durch schriftlich Bevollmächtigten vertreten lassen.

9. Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer oder kann einen Rechnungsprüfer bestellen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

10.Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.